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   BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22 (1 W-VR 15.22)   

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BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22 (1 W-VR 15.22) (https://dejure.org/2022,23864)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.2022 - 1 WB 46.22 (1 W-VR 15.22) (https://dejure.org/2022,23864)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22 (1 W-VR 15.22) (https://dejure.org/2022,23864)
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    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag eines Soldaten

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    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag eines Soldaten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    I 1. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 hat der Soldat geltend gemacht, die an den Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des 1. Wehrdienstsenats seien in den von ihm anhängig gemachten und bislang ruhenden wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren befangen.

    Die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter ergebe sich daraus, dass die Entscheidungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 und BVerwG 1 WB 2.22 unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergangen seien, eine willkürliche Befassung mit dem Vortrag der dortigen Beschwerdeführer und den Ergebnissen der Beweisaufnahme offenbart hätten und ein solches Verhalten auch in dem von ihm betriebenen Verfahren zu erwarten stehe.

    Zur Begründung werde im Übrigen auf die schriftsätzlichen Darlegungen in den Verfahren BVerwG 1 WB 5.22 sowie BVerwG 1 WB 2.22 verweisen, in denen die dortigen Beschwerdeführer auf ca. 1 000 Seiten (nebst Anlagen) die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen nachgewiesen hätten.

    Die Entscheidungsgründe in den Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 liegen noch nicht schriftlich vor.

    Ungeachtet dessen und die Entscheidung selbständig tragend tritt hinzu, dass die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs abgeleitete Sorge der Befangenheit schon deshalb nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, so dass er allein aus dem Ergebnis der Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 zum einen mutmaßt , die Richter hätten den - dortigen - Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41) nicht gewürdigt und würden zum anderen dazu auch in seinem Verfahren nicht bereit sein.

    (3) Der Besorgnis des Soldaten, die Beweiswürdigung durch die Richter und deren Rechtsauffassung in den entschiedenen Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 würden auch in den von ihm betriebenen Verfahren durchschlagen, steht vernünftigerweise zudem die dortige mündliche Urteilsbegründung entgegen, wie sie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 44/2022 vom 7. Juli 2022 dokumentiert ist.

    Zwar wurden die Verfahren des Soldaten (mit Beschluss vom 1. Juni 2022 zu BVerwG 1 WB 14.22 und BVerwG 1 W-VR 9.22 ) ruhend gestellt, weil die unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 entschiedenen Verfahren als Musterverfahren angesehen wurden.

  • BVerwG, 11.03.2021 - 1 WB 27.20

    Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Antragsverfahren vor den

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im vorliegend vom Soldaten nach § 21 Abs. 1 WBO betriebenen Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 3).

    Bei den für befangen erachteten Richtern sind weder gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO oder § 77 WDO (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 1 WB 12.17 - juris Rn. 5 und vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 5) geltend gemacht worden noch ersichtlich; ebenso wenig ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt.

    Einen Ausschluss aus sonstigen Gründen verbietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 4).

    Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - MDR 2013, 294 ; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6).

    Auch dies spricht dagegen, dass ein objektiver Betrachter den Eindruck hätte erlangen müssen, der Richter werde nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2).

    Ist Letzteres nicht gegeben, müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20, 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).

    c) Gemäß § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 20).

  • BVerfG, 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Ungeachtet dessen und die Entscheidung selbständig tragend tritt hinzu, dass die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs abgeleitete Sorge der Befangenheit schon deshalb nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, so dass er allein aus dem Ergebnis der Verfahren BVerwG 1 WB 2.22 sowie BVerwG 1 WB 5.22 zum einen mutmaßt , die Richter hätten den - dortigen - Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41) nicht gewürdigt und würden zum anderen dazu auch in seinem Verfahren nicht bereit sein.

    Die Norm garantiert keinen "Erfolg in der Sache" (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand November 2021, Art. 103 Abs. 1 Rn. 95) und verlangt für die Entscheidungsbegründung auch nur, dass ausschließlich die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe angegeben werden (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten nur dann vertieft eingegangen wird, wenn dies den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags darstellt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 m. w. N. sowie Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41).

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 124/22

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    b) Dabei dient das Ablehnungsverfahren nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8) oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - NZWehrr 2017, 128 ; SächsOVG, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 3 C 43/21 - juris Rn. 12).

    Dem entspricht des Weiteren, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8).

  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Namentlich das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass sich der Staat trotz der Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientieren und er Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen auch bei ungewisser Lage entscheiden darf (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 152; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - juris Rn. 117 ff. sowie EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 274 ff.).
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Namentlich das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass sich der Staat trotz der Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientieren und er Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen auch bei ungewisser Lage entscheiden darf (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 152; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - juris Rn. 117 ff. sowie EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 274 ff.).
  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Namentlich das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass sich der Staat trotz der Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientieren und er Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen auch bei ungewisser Lage entscheiden darf (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 152; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - juris Rn. 117 ff. sowie EGMR, Urteil vom 8. April 2021 - 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 Rn. 274 ff.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Die Norm garantiert keinen "Erfolg in der Sache" (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand November 2021, Art. 103 Abs. 1 Rn. 95) und verlangt für die Entscheidungsbegründung auch nur, dass ausschließlich die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe angegeben werden (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten nur dann vertieft eingegangen wird, wenn dies den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags darstellt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 m. w. N. sowie Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41).
  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22
    Charakteristikum rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33 Rn. 18).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

  • BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper;

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerwG, 12.08.2020 - 8 B 40.20

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Fehlen individueller Gründe

  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 65/13

    ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 12.17

    Ausgleich für geleistete Mehrarbeit; Fluglehrer der Luftwaffe; Mehrarbeit;

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 28.09

    Wehrbeschwerdeverfahren; Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • BVerwG, 15.03.2017 - 2 WD 13.16

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.e. Disziplinarverfahrens eines

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

  • BVerwG, 17.01.2006 - 1 WB 3.05

    Zuständigkeit, Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beurteilung;

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2016 - VerfGH 8/14

    Teilweise Begründete Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Rechts auf den

  • OVG Sachsen, 04.05.2021 - 3 C 43/21

    Befangenheitsgesuch; Ablehnung des Spruchkörpers; Gruppenbetroffenheit;

  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Er leitet deren Befangenheit aus der Begründung des von ihnen gefassten Beschlusses vom 18. August 2022 ab, mit dem in dem nicht vom Soldaten betriebenen Verfahren 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 ein ebenfalls gegen die hauptberuflichen regulären Richter des 1. Wehrdienstsenats gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war (Befangenheitsbeschluss).

    An seine Stelle tritt gemäß C. III. 4. des Geschäftsverteilungsplans Richter am Bundesverwaltungsgericht I, nachdem Richter am Bundesverwaltungsgericht C bereits an der Sache 1 WB 46.22 mitgewirkt hat.

    Das über weite Strecken durch polemisierende, allgemeinpolitische Erwägungen getragene und in Überlegungen zu "satanischem" Agieren und ahistorischen Vergleichen gipfelnde Vorbringen ist von vornherein, d. h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet, bei ihnen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8, vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 20. März 2017 - 2 WD 16.16 - ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30; Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 17).

    Die ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - Rn. 9 m. w. N.).

    Dem entspricht des Weiteren, dass grundsätzlich allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10), zumal die Richter A und B an dem dem Anhörungsrügeverfahren vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahren nicht beteiligt waren und der Soldat auch nicht Beteiligter in den Verfahren 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 war, in denen sie über das dortige Ablehnungsgesuch mit befunden haben.

    ff) Konkrete Umstände, die darauf hindeuten, dass die Erwägungen im Befangenheitsbeschluss vom 18. August 2022 auf einer persönlichen Voreingenommenheit der Richter beruhen könnten, sind nicht ansatzweise vorgetragen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - Rn. 11 m. w. N.).

    Einen Ausschluss aus sonstigen Gründen verbietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - juris Rn. 8).

    bb) Soweit der Soldat die Besorgnis der Befangenheit auch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs stützt, hat er sie bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, sodass er allein aus dem Ergebnis des Wehrbeschwerdeverfahrens mutmaßt, die Richter hätten seinen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41) nicht gewürdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - juris Rn. 15).

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